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Landrat m/w/d

Beim Landkreis Bad Kreuznach ist die Stelle

der Landrätin / des Landrats (m/w/d)

wegen Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers zum 08. Juli
2025 neu zu besetzen. Die Amtsinhaberin wird sich um eine Wiederwahl
bewerben.

Der Landkreis Bad Kreuznach (rd. 163.000 Einwohner) besteht aus fünf
Verbandsgemeinden (Bad Kreuznach, Kirner Land, Langenlonsheim-
Stromberg, Nahe-Glan und Rüdesheim) mit 117 Ortsgemeinden und der
großen kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach. Der Verwaltungssitz
befindet sich in der Stadt Bad Kreuznach.

Die Landrätin / der Landrat wird am Sonntag, 10. November 2024, von
den Wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Bad
Kreuznach für eine Amtszeit von acht Jahren direkt gewählt (Urwahl).
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich
vereinigt. Erhält keine Bewerberin/ kein Bewerber diese Mehrheit, so
findet am Sonntag, 24. November 2024, eine Stichwahl unter den zwei
Bewerberinnen / Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten
Stimmenzahlen erhalten haben.

Wählbar zur Landrätin / zum Landrat ist, wer Deutsche/r im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige /
Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tag der
Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im
Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes Rheinland-Pfalz
ausgeschlossen ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass sie / er jederzeit
für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes eintritt.

Zur Landrätin / zum Landrat kann nicht gewählt werden, wer am Tag der
Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Es erfolgt eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Besoldung richtet sich nach der Kommunal-Besoldungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach ist das Amt in die Besoldungsgruppe B5/B6 eingestuft. Daneben wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt. Zur Teilnahme an der Wahl ist neben der beamtenrechtlich notwendigen Bewerbung die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlags durch die Einzelbewerberin / den Einzelbewerber oder durch eine Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes bzw. durch eine Wählergruppe gemäß § 62 Kommunalwahlgesetzes erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge spätestens am 23. September 2024, 18.00 Uhr, beim Kreiswahlleiter bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach einzureichen sind (Ausschlussfrist).

Weitere Einzelheiten – insbesondere die Ausschlussfrist für die
Einreichung der Wahlvorschläge – ergeben sich aus der Bekanntmachung
über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die der Wahlleiter spätestens
am 69. Tag vor der Wahl öffentlich bekanntmacht.

Mit der Bewerbung kann gleichzeitig das Einverständnis erklärt werden,
dass politischen Parteien und Wählergruppen die eingegangene
Bewerbung bekannt gegeben oder Einsicht in die weiteren Unterlagen
gewährt wird. Ein solches Einverständnis kann auf eine oder mehrere
Parteien und / oder Wählergruppen beschränkt werden. Die Abgabe oder
Nichtabgabe einer solchen Erklärung hat auf die Ordnungsmäßigkeit der
eingereichten Bewerbung keinen Einfluss.

Wahlvorschläge und Bewerbungsunterlagen sind einzureichen bei der

Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Wahl der Landrätin/ des Landrates
Wahlleiter
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach

Landrat m/w/d

Bad Kreuznach
Vollzeit

Veröffentlicht am 12.08.2024

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